Dienstag 19 März 2024

 

 

Vereinssatzung

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein, der Mitglied im jeweiligen Landesverband für Chorgesang in Schleswig-Holstein sein soll, führt den Namen Kremper Liedertafel Lied-Hoch e. V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Krempe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Er hält regelmäßige Chorproben ab, führt Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen durch und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliederbeiträge

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Beitritt eines Minderjährigen bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht ihm nicht zu. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Von den übrigen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Bewerber die Berufung in der Mitgliederversammlung zu.

 

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tode des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absenden des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und die Beitragsschulden nicht bezahlt sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt und eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

§ 5 – Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlegesätze sind pünktlich zu entrichten.

 

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

§ 7 – Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe des Jahres einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom jeweils ältesten Vorstandsmitglied geleitet.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes

c) Wahl des Vorstandes

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren

e) Festsetzung des Mitgliedbeitrages und evtl. Umlagen

f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h) Entscheidung über die Berufung der nach § 3 und § 4 der Satzung

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern

k) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Sie sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

§ 8 – Der Vorstand

Der Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung. Dort soll für den Geschäftsbereich des ausgeschiedenen Mitglieds eine Ersatzperson bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode gewählt werden. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung

2) Einberufung der Mitgliederversammlung

3) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Erstellung eines Jahresberichtes

5) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

6) Berufung des Chorleiters

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Eine angemessene Einberufungszeit ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretenden Vorsitzende, anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, Stimmenthaltung bleibt außer Betracht. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einer Niederschrift festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 9 – Der Chorleiter

Er wird vom Vorstand berufen. Seine Tätigkeit wird in einem Chorleitervertrag geregelt.

 

§ 10 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen  Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen an die Stadt Krempe (Körperschaft des öffentlichen Rechts) die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Musikpflege zu verwenden hat.

 

§ 11 – Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 18. Dezember 1986 errichtet und mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. Januar 2024 letztmalig geändert. Alle in dieser Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten unabhängig von der hier verlautbarten Sprachform für männliche, weibliche und sonstige Funktionsinhaber.

Krempe, den 11.01.2024

gez. Jan Leineweber                                      gez. Volker Jobst
bisheriger amt. Vorsitzender                          zukünftiger amt. Vorsitzender

(Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg unter VR 477 IZ am 22.02.2024)

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